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>Bürowelten>Telearbeit und Home Office>Telearbeit

Telearbeit

Begriff und Formen der Telearbeit

Von Telearbeit ist die Rede, wenn fest oder freiberuflich engagierte Mitarbeiter ihre Aufgaben – permanent oder alternierend – außerhalb der Büroräume am Standort des Arbeitgebers erledigen. Telearbeit ist somit jede auf Informations- und Kommunikationstechnik gestützte Tätigkeit, die ausschließlich oder zeitweise an einem außerhalb der zentralen Betriebsstätte liegenden Arbeitsplatz verrichtet wird. Dieser Arbeitsplatz ist mit der zentralen Betriebsstätte durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.

Eine typische Erscheinungsform der Telearbeit ist das Home Office (auch "Office-at-Home" oder heimbasierte Telearbeit genannt). Telearbeit kann aber auch unterwegs erbracht werden. In diesem Fall ist von mobiler Telearbeit oder Telearbeit im weiteren Sinne die Rede.

Manche Arbeitnehmer arbeiten direkt am Standort ihres Kunden – z. B. bei einem großen "Key-account". Diese Form der Telearbeit wird On-Site-Telearbeit bezeichnet. Schließlich kann Telearbeit auch ausgeführt werden, indem Telearbeitsplätze in Telecentern (Satellitenbüro, Nachbarschaftsbüro) gebündelt werden.

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Verbreitung der Telearbeit

Eine Studie des englischen Beratungsunternehmens Future Foundation aus dem Jahr 2005 zeigt die großen Unterschiede in der Verbreitung verschiedener Arten von Telearbeit. Die Briten verglichen die Verbreitung "regelmäßiger Telearbeit im häuslichen Umfeld" mit der Verbreitung sogenannter "FreE-Work".

Die "regelmäßige Telearbeit im häuslichen Umfeld" entspricht dabei im Wesentlichen der "heimbasierten Telearbeit". In dieser Gruppe wurden alle Arbeitnehmer erfasst, die

  • hauptsächlich zuhause arbeiten,
  • an verschiedenen Orten arbeiten, deren regelmäßige "Basis" aber zuhause (in ihrem Home Office) ist,
  • an verschiedenen Orten arbeiten und zumindest einen Tag in der Woche zuhause (in ihrem Home-Office) arbeiten.

Unter dem Begriff "FreE-Worker" wurden alle Arbeitnehmer erfasst, die zumindest gelegentlich die Informations- und Kommunikationstechnologie (IuK-Technologie) nutzen, um an anderen Orten als dem Standort des Arbeitgebers zu arbeiten. FreE-Work umfasst folglich alle oben genannten Formen der Telearbeit.

Nach dieser Definition fielen im Jahre 2005 in Deutschland 6,8 Prozent aller Beschäftigten in die Gruppe heimbasierte Telearbeit (Großbritannien 8,6 Prozent, Frankreich 4,6 Prozent). 39 Prozent aller Beschäftigten fielen zu diesem Zeitpunkt bereits in die Kategorie FreE-Worker (Großbritannien 46 Prozent, Frankreich 29 Prozent).


Prognose 2020

Für beide Gruppen erwarten die britischen Forscher eine deutliche Steigerung.

  • Der Anteil der heimbasierten Telearbeit an den Beschäftigten wird nach ihrer Schätzung bis zum Jahr 2020 auf 14,9 Prozent steigen (Großbritannien 16,2 Prozent, Frankreich 10,7 Prozent).
    Als fördernde Faktoren nennen die Forscher veränderte Beschäftigungsstrukturen, weitere Verbesserungen in der IuK-Technologie und – künftig von besonderer Bedeutung – kulturelle Veränderungen in den Unternehmen und Organisationen.
  • FreE-Work soll für 81 Prozent aller Beschäftigten zur Realität (Großbritannien 80 Prozent, Frankreich 76 Prozent) werden.
    Als Begründung für die Höhe der Prognose nennt die Future Foundation unter anderem die technischen Möglichkeiten, die Smartphones und Personal Digital Assistance-Systeme (PDAs) bieten und bieten werden.

Quelle: future foundation: The Future of Teleworking – Maximising the potential benefist of teleworking to 2020, A research project for Brother, September 2005

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Chancen der Telearbeit

Vorteile der Telearbeit für Unternehmen:

  • höhere Effizienz
  • Reduzierung der Flächenkosten
  • geringere Krankheitszeiten
  • Anreiz für qualifizierte Fachkräfte

Vorteile für Mitarbeiter:

  • Höhere Flexibilität
  • Wegfall von Fahrzeiten

Vorteile für die Gesellschaft:

  • Reduzierung des Verkehrsaufkommens / der Umweltbelastung
  • Flexibilisierung des Arbeitsmarktes
  • Sicherung von Arbeitsplätzen
  • Integration von im Erwerbsleben benachteiligten Gruppen

Dem stehen für die Unternehmen ein gegebenenfalls anfänglich zusätzlicher Aufwand zur Einrichtung der Arbeitsplätze und die Notwendigkeit, herkömmliche Führungsstrukturen zu überdenken, gegenüber.

Von den Telearbeitern wird häufig eine Abkopplung von Kommunikationsstrukturen beklagt. Dies gilt insbesondere dann, wenn Telearbeiter ausschließlich außerhalb des Unternehmens tätig sind.

Da Teamarbeit eine immer wichtigere Rolle im Arbeitsprozess spielt, muss in allen Formen der Telearbeit ein Ausgleich zwischen der Zusammenarbeit im Kollegenkreis und der Arbeit des Einzelnen zuhause oder an anderen Standorten gefunden werden. (Siehe dazu auch die Diskussion um das Für und Wider von Home Offices.)

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Rechtliche Aspekte der Telearbeit

Auch für Telearbeit gelten die einschlägigen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Bildschirmarbeitsverordnung (BildschArbV).

Sind fest angestellte Mitarbeiter in einem Home Office tätig, so handelt es sich bei diesem um eine ausgelagerte Betriebsstätte des Unternehmens, deren Arbeitsbedingungen nach geltendem Arbeitsrecht zu gestalten sind. Freiberufler unterliegen diesen Regelungen zwar nicht, sollten aber in ihrem eigenen Interesse ebenfalls eine Einrichtung wählen, die ergonomisch, funktional und sicherheitstechnisch alle geltenden Kriterien erfüllt.

Pflichten des Arbeitgebers:
Arbeitgeber haben auch bei Telearbeit die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben einzuhalten und einen umfassenden Arbeitsschutzstandard zu gewährleisten. Es gilt das Arbeitsschutzgesetz (ArbschG). Der Arbeitgeber ist nach § 3 ArbschG verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er muss die organisatorischen Maßnahmen treffen, um den arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Nach § 3 Arbeitsstättenverordnung ist die Arbeitsstätte entsprechend dieser Verordnung den sonst geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und nach den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen einzurichten und zu betreiben.
Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die in dieser Verordnung vorgeschrieben sind.

Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt für die Arbeit an Bildschirmgeräten unabhängig davon, ob es sich um Telearbeit handelt oder nicht.

Pflichten des Telearbeiters:
Die Beschäftigten sind nach § 15 ArbschG verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen.

Aufgaben des Betriebs-/Personalrats:
Der Betriebsrat muss folglich auch bei den Telearbeitern auf eine Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften achten

Zugangsrecht zum häuslichen Arbeitsplatz:
Mit der Einrichtung eines heimischen Telearbeitsplatzes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die geltenden arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten. Er muss aber auch die Maßnahmen des Arbeitgebers zur Sicherstellung des ihm obliegenden Arbeitsschutzes dulden. Aufgrund dieser Sorgfaltspflicht hat der Arbeitgeber die Pflicht, den heimischen Arbeitsplatz des Telearbeiters in Augenschein zu nehmen und ihn nach §§ 5 und 6 ArbSchG zu beurteilen und ggf. Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

Daher besteht vielfach die Befürchtung, dass Arbeitgeber oder Arbeitnehmervertretung mit der Einrichtung eines heimischen Arbeitsplatzes jederzeit auch ein Zugangsrecht zu der Wohnung des Telearbeiters besitzen.
Einem solchen Zugangswunsch steht der Arbeitnehmer jedoch nicht schutzlos gegenüber. Der Telearbeiter besitzt aus Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.
Somit besteht ein Konflikt zwischen dem Zugangsinteresse des Arbeitgebers und dem Schutz der privaten Sphäre des Arbeitnehmers. Es empfiehlt sich die betriebliche oder individuelle Vereinbarung einer einvernehmlichen Zugangsregelung, welche beide Interessen vereint.

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Gestaltung von Telearbeitsplätzen

Ein Telearbeitsplatz ist im Grundsatz nicht anders zu gestalten als ein herkömmlicher Büroarbeitsplatz in einem Unternehmen. Nicht nur die technische Ausstattung sollte den Anforderungen des Telearbeiters und seiner Aufgabenerfüllung entsprechen, sondern auch die allgemeine Arbeitsplatzumgebung.

  • In unseren Nutzer-Tipps finden Sie eine komprimierte Zusammenstellung all dessen, worauf Sie bei der Einrichtung von Home Office-Arbeitsplätzen achten sollten. Diese gelten in ähnlicher Weise auch für alle anderen Formen der Telearbeit.
  • Das Kapitel Sitzen und Stehen beinhaltet einige weiterführende Informationen zur Auswahl geeigneter Büromöbel.
  • Informationen zur Flächenplanung am Beispiel ausgewählter Raum- und Arbeitsplatzformen finden Sie unter Büroflächen-Beispiele.
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Inhalte dieser Seite:

  • Begriff und Formen der Telearbeit
  • Verbreitung der Telearbeit
  • Chancen der Telearbeit
  • Rechtliche Aspekte der Telearbeit
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