Nichtraucherschutz
Von Melanie Amann
Gibt es ein gesetzliches Rauchverbot für Betriebe oder Büros?
Die Arbeitgeber müssen Nichtraucher mit den "erforderlichen Maßnahmen" wirksam vor der Gefahr durch Tabakrauch schützen. So steht es in § 5 Absatz 1 Satz der Arbeitsstättenverordnung. Im September 2007 wurde die Vorschrift (im 'Bundesnichtraucherschutzgesetz' ) um einen Satz ergänzt: "soweit erforderlich" müsse der Arbeitgeber für einzelne Bereiche oder den ganzen Betrieb ein Rauchverbot erlassen. Erforderlich ist ein Verbot etwa, wenn Raucher und Nichtraucher nicht räumlich getrennt werden können, zum Beispiel in Werkshallen oder Großraumbüros. Der Nichtraucherschutz gilt übrigens nur für Betriebsräume ohne Publikumsverkehr (§ 5. Absatz 2 Arbeitsstättenverordnung). Die Mitarbeiter müssen also ertragen, dass ihr Arbeitgeber Kunden rauchen lässt.

Was sind "erforderliche" Schutzmaßnahmen gegen Zigarettenrauch?
Das Gesetz nennt keine Details, jeder Arbeitgeber muss in Absprache mit dem Betriebsrat selbst entscheiden, wie er Nichtraucher wirksam vor rauchenden Kollegen schützt. Er muss keine teure Abluftanlage einbauen, es reicht aber auch nicht, dass Raucher nach jeder Zigarette das Fenster aufreißen. In der Regel sind getrennte Zimmer die einzige Lösung. Der Schutz gilt nicht nur am Schreibtisch, sondern auch im Kopierraum oder in der Kaffeeküche.
Umgekehrt können die Mitarbeiter aber nicht fordern, dass an ihrem Arbeitsplatz auch in ihrer Abwesenheit nie geraucht wird: "Es gibt keinen Schutz vor Tabakgeruch", hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin festgestellt (Az. 6 Sa 2585/04).

Darf der Arbeitgeber das Rauchen ganz und überall verbieten, oder muss er Raucherzimmer einrichten?
In den deutschen Bürogebäuden von Daimler gilt seit Juli 2007 für alle 150.000 Mitarbeiter ein absolutes Rauchverbot. Das Gleiche gilt für die 22.000 Mitarbeiter von IBM. Allgemeine Rauchverbote sind erlaubt, allerdings bei Wahrung der Verhältnismäßigkeit: der Arbeitgeber darf nicht das Ziel verfolgen, Raucher zu schikanieren oder zu bekehren. Er muss die freie Entwicklung der Persönlichkeit schützen. Unverhältnismäßig wäre es etwa, das Rauchen im Freien zu verbieten (BAG 1 AZR 499/98).
Das Recht auf einen Raucherraum gibt es aber nicht. Unterstände im Freien reichen aus. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Mannes, der sich gegen einen "zoo-ähnlichen" Raucherstand wehren wollte.

Ist der Verstoß gegen ein Rauchverbot ein Kündigungsgrund?
Wer beharrlich gegen ein Rauchverbot verstößt, kann abgemahnt und bei mehrmaligen Verstößen entlassen werden. Das hat das LAG Düsseldorf im Fall des Mitarbeiters einer Fleischerei entschieden, den sein Arbeitgeber trotz des strikten Rauchverbotes der Fleischhygieneverordnung mehrfach mit Zigarette im Mund angetroffen hatte (LAG Düsseldorf, Az. 16 SA 346/97).
Umgekehrt darf auch ein Mitarbeiter kündigen, um nicht länger zugequalmt zu werden. Die Arbeitsagentur darf ihm auch nicht zur Strafe das Arbeitslosengeld sperren. Das hat das Landessozialgericht Hessen in diesem Sommer im Fall eines Fabrikarbeiters entschieden, der einen Betrieb verlassen wollte, wo mit Erlaubnis des Chefs geraucht wurde und seine Bitten um Schutz ignoriert wurden (Az. L 6 AL 24/05).

Gibt es ein Recht auf eine Raucherpause?
Rauchen ist Privatsache und nicht Teil der Berufsausübung. Es gibt also weder ein Recht auf Rauchen im Betrieb, auch nicht aus Gewohnheitsrecht, "weil es doch früher immer erlaubt war" noch ein Recht, dafür eine Auszeit zu nehmen. Wenn der Arbeitgeber nicht toleriert, dass man hin und wieder eine Zigarettenpause einlegt oder die verlorene Arbeitszeit gar vom Gehalt abzieht, müssen die Mitarbeiter ihre Sucht in den regulären Pausen stillen. Das haben mehrere Gerichte bestätigt (z.B. LAG Hamm, Az. 10 TaBV 33/04). Nichtrauchervereine rechnen auch gerne vor, dass schon vier fünfminütige Raucherpausen am Tag sich über ein Jahr zu zehn verlorenen Arbeitstagen addieren. Würde ein Arbeitgeber außerdem eine offizielle Extrapause für Raucher einführen, könnten sich bald weitere Mitarbeitergruppen mit Sonderwünschen melden.

Darf ein Arbeitgeber Bewerber ablehnen, weil sie rauchen?
Ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz wäre das Auswahlkriterium nicht - das Gesetz schützt Raucher nicht. Allerdings darf der Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch nur Fragen stellen, an deren Antwort er ein berechtigtes betriebliches Interesse hat. Gesundheitsgefährdende Hobbys gehen ihn nichts an. Deshalb dürfen Raucher auch auf entsprechende Fragen im Vorstellungsgespräch lügen, ohne dass der Arbeitgeber später den Arbeitsvertrag anfechten kann. Er darf natürlich im Vorstellungsgespräch auf ein Rauchverbot hinweisen.





