Europäische Richtlinien
Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG
Die Richtlinie 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit wird auch als europäisches "Grundgesetz" zur Arbeitssicherheit bezeichnet.
Ziel dieser Richtlinie ist die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz. Sie enthält zu diesem Zweck allgemeine Grundsätze für die Verhütung berufsbedingter Gefahren, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz, die Ausschaltung von Risiko- und Unfallfaktoren, die Information, die Anhörung, die ausgewogene Beteiligung nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken, die Unterweisung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter sowie allgemeine Regeln für die Durchführung dieser Grundsätze.

Produktsicherheitsrichtlinie 2001/95/EG
Die Produktsicherheitsrichtlinie ist als Auffang-Richtlinie für Produkte und Sicherheitsrisiken anzusehen, die nicht durch die anderen existierenden Produktrichtlinien erfasst werden. Darüber hinaus hat sie eine Dachfunktion, indem sie die vorhandenen Sicherheitsrichtlinien um spezielle Bestimmungen z.B. zur Marktüberwachung ergänzt. Die Richtlinie trat am 15. Januar 2002 in Kraft und musste von den Mitgliedstaaten bis zum 15. Januar 2004 in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland wurde dazu das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz erlassen.

Bildschirmrichtlinie 90/270/EWG
Die Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten ist die fünfte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.
Wie im Vorspann zu der Bildschirmrichtlinie dargestellt, ist die Einhaltung der Mindestvorschriften zur Sicherstellung eines höheren Maßes an Sicherheit an Bildschirmarbeitsplätzen eine unabdingbare Voraussetzung für die Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer.
Die Arbeitgeber sind daher verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.
Im Jahr 2006 führten sieben europäische Länder unter der Federführung Deutschlands eine Evaluation der Richtlinie durch. Informationen zu dieser Untersuchung finden Sie unter Forschungsprojekte.

Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG
Die Richtlinie 89/654/EWG des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten ist die erste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG.
Durch diese Richtlinie sollten Mindestvorschriften festlegt werden, die die Verbesserung insbesondere der Arbeitsumwelt fördern, um die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer verstärkt zu schützen.

Alle Europäischen Richtlinien sind unter http://eur-lex.europa.eu/de/legis/latest/index.htm in den Amtssprachen der Europäischen Union hinterlegt. Die Produktsicherheitsrichtlinie finden Sie in der Rubrik 15 "Umwelt, Verbraucher- und Gesundheitsschutz" in dem Unterkapitel 15.20.30. Die einschlägigen Richtlinien zur Arbeitsplatzgestaltung können unter der Rubrik 05 "Freizügigkeit der Arbeitnehmer" im Unterkapitel 05.20.20.10 eingesehen werden.




